Fazit

Die Ziele der Gemeinde Schönenberg (ZH) im Bereich Natur- und Landschaftsschutz konnten nur teilweise erreicht werden. Trotz der Schutzverordnung sowie den vorgeschriebenen Schutzmassnahmen ist es in vielen Fällen nicht gelungen, die Gebiete effizient zu schützen und zu erhalten. Insbesondere die Feuchtwiesen, geschützten Hecken und Ufergehölze von Bächen haben an Naturschutzwert verloren oder sind im Begriff ihn zu verlieren.

Bei den geschützten Bäumen fällt die Bilanz sehr positiv aus. Nur ein einziger Baum von 27 Objekten fehlt nach 21 Jahren.

In wenigen Fällen konnten klare Verstösse gegen die Verordnung festgestellt werden. Das Beweiden von Naturschutzobjekten, wie in N5 beobachtet, ist gemäss der Verordnung verboten. Das Errichten von Bauten an und auf Landschaftsschutzobjekten sowie das Beweiden der Uferregionen, wie im Falle von L1, sind ebenfalls verboten. Im Falle von L7 sind ganze Teile von Schutzobjekten spurlos und ersatzlos verschwunden. Gemäss der Verordnung werden alle Verstösse bestraft. Zudem wird verlangt, dass der frühere Zustand wieder hergestellt werden muss.

Der Vergleich des Verordnungstextes mit dem Ist-Zustand hat gezeigt, dass die Verordnung in vielen Fällen inkorrekt geworden ist. Der Verordnungstext ist damit mehrheitlich falsch und führt zur Rechtsunsicherheit bei den Eigentümern, den Bewirtschaftern und dem Naturschutz. Nach der letzten Heckenpflege des Naturschutzvereins im Naturschutzgebiet Oberhüsli wurde z.B. ein Teil des Grünmaterials von den Gemeindearbeitern auf der Wiese des Naturschutzgebietes verbrannt. Das Vergehen hätte eigentlich zur Selbstanzeige der Gemeinde führen müssen. Der Grund für das Vergehen ist wahrscheinlich auf die unklare Beschreibung des Gebietes im Verordnungstext zurückzuführen. Damit in Zukunft keine Missverständnisse mehr entstehen können, sollte diese Wiese im Verordnungstext explizit erwähnt werden.