Rechtliche Grundlagen

Grundlage für den Naturschutz bildet Artikel 78 über Natur- und Heimatschutz der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. Mai 1999. Der Naturschutz ist im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 geregelt.

Für die Umsetzung des Naturschutzes sind die Kantone verantwortlich. Der Natur- und Heimatschutz ist im Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) vom 7. September 1975 geregelt. In der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über die kommunalen Erholungsflächen (Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juni 1977) werden die Gemeinden dazu verpflichtet, kommunale Inventare von Schutzobjekten zu erstellen. Ihr Schutz wird durch Verordnungen gewährleistet (RPG §§ 205). In Schönenberg (ZH) gilt seit 1986, basierend auf §§ 203, 206 und 211 RPG, die kommunale Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz.

Ziel

Der Bericht soll aufzeigen, ob der Schutz der Gebiete und Objekte gewährleistet ist, wie es in der Verordnung gesetzlich vorgeschrieben wird.

Zusätzlich wurde geprüft, ob die Ziele in der Naturschutzpolitik der Gemeinde Schönenberg erreicht wurden und werden.

Weiter sollen erste Informationen bereitgestellt werden, ob die Verordnungs- und Schutztexte des Gemeinderates von 1986 noch mit dem aktuellen Zustand der Schutzgebiete und –objekte übereinstimmen und ob die bestehende Verordnung für einen effizienten Schutz inhaltlich erweitert werden muss.